Geschäftsordnung der Landesarbeitsgemeinschaft der kommunalen Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten in Rheinland-Pfalz (LAG)
(Stand 28.08.1995)
§ 1 Name
§ 2 Aufgaben
§ 3 Mitgliedschaft bei der Landesarbeitsgemeinschaft
§ 4 Sprecherinnen
§ 5 Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
§ 6 Einberufung zu Sitzungen
§ 7 Geschäftsführung und Vorsitz
§ 8 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung
§ 9 Anträge
§ 10 Öffentlichkeit
§ 11 Änderung der Geschäftsordnung und Auflösung der Landesarbeitsgemeinschaft
§ 12 Inkrafttreten
§ 1 Name
(1) Die Landesarbeitsgemeinschaft, der kommunalen Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten von Rheinland-Pfalz ist ein freiwilliger Zusammenschluss mit dem Ziel, die Verwirklichung der Gleichstellung von Frau und Mann durch Maßnahmen und Aktivitäten auf kommunaler Ebene voranzutreiben
(2) Die Landesarbeitsgemeinschaft führt die Bezeichnung „Landesarbeitsgemein-schaft der kommunalen Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten in Rheinland-Pfalz“ (LAG).
§ 2 Aufgaben
(1) Die Landesarbeitsgemeinschaft trägt dazu bei, dass Netzwerke in der Zusammenarbeit der einzelnen Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten ausgebaut und verstärkt werden.
(2) Die Landesarbeitsgemeinschaft führt Erfahrungsaustausch mit den Landesarbeits-gemeinschaften anderer Bundesländer und mit der Bundesarbeitsgemeinschaft der kommunalen Frauenbeauftragten durch.
(3) Aufgabe der Landesarbeitsgemeinschaft ist es, Projekte und Modelle zu erarbeiten und anzuregen.
(4) Die Landesarbeitsgemeinschaft erarbeitet Stellungnahmen und Anregungen zu gesetzlichen Maßnahmen.
(5) Sie ist Ansprechpartnerin für Organisationen, Einrichtungen und Verbände auf Landesebene.Sie kann den Einrichtungen als Mitglied beitreten.
(6) Zu den o. g. Aufgaben betreibt die Landesarbeitsgemeinschaft Presse- und Öffentlichkeitsarbeit.
(7) Die Landesarbeitsgemeinschaft arbeitet kooperativ mit dem Ministerium für Kultur, Jugend, Familie und Frauen und den kommunalen Spitzenverbänden zusammen.
§ 3 Mitgliedschaft bei der Landesarbeitsgemeinschaft
(1) Der Landesarbeitsgemeinschaft können durch schriftliche Erklärung die weiblichen hauptamtlichen kommunalen Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten des Landes Rheinland-Pfalz beitreten.
(2) Jedes Mitglied der Landesarbeitsgemeinschaft kann schriftlich zu jedem Zeitpunkt den Austritt erklären.
(3) Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet die Landesarbeitsgemeinschaft durch Beschluss.
§ 4 Sprecherinnen
(1) Die Landesarbeitsgemeinschaft wählt für die Dauer von 2 Jahren aus ihrer Mitte ein Sprecherinnenteam. Die Anzahl der Sprecherinnen wird in der jeweiligen Wahlsitzung festgelegt.
(2) Es ist darauf zu achten, dass im Sprecherinnenteam Vertreterinnen kreisfreier Städte, kreisangehöriger Städte oder Gemeinden und Landkreise tätig sind.
(3) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Mitglieder erhält. Die Wahl erfolgt im Wege geheimer Abstimmung durch Stimmzettel in einzelnen Wahlgängen.
§ 5 Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
(1) Presseerklärungen sind im Plenum abzusprechen.
(2) Die Koordination der Öffentlichkeitsarbeit obliegt dem Sprecherinnenteam nach vorheriger Beschlussvorlage. Bei Bedarf kann das Sprecherinnenteam auf aktuelle Ereignisse öffentlich reagieren.
§ 6 Einberufung zu Sitzungen
(1) Die Landesarbeitsgemeinschaft wird durch das Sprecherinnenteam nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, zu Sitzungen einberufen.
(2) Sie ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder dies unter Angabe des Beratungsgegenstandes bei dem Sprecherinnenteam beantragt.
(3) Das Sprecherinnenteam legt in Absprache mit den Mitgliedern der Landesarbeitsgemeinschaft Ort und Zeit der Sitzungen fest und stellt mit ihnen die Tagesordnung auf.
(4) Es können Arbeitskreise beauftragt werden, bestimmte Themen zu erarbeiten.
§ 7 Geschäftsführung und Vorsitz
(1) Die Vorbereitung und Abwicklung einer Sitzung wird von den kommunalen Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten rotierend übernommen.
(2) Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten.
(3) Die Einladende führt den Vorsitz. Ihr obliegt die Geschäftsführung für die Sitzung. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die jedem Mitglied der Landesarbeitsgemeinschaft zugeht
§ 8 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung
(1) Die Landesarbeitsgemeinschaft ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen sind und bei der Beschlussfassung mehr als die Hälfte der Gesamtzahl der Mitglieder anwesend sind.
(2) Stimmberechtigt sind grundsätzlich nur die kommunalen Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten und im Verhinderungsfall deren Stellvertreterinnen.
(3) Die Landesarbeitsgemeinschaft fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei der Beschlussfassung wird durch Handzeichen offen abgestimmt, sofern nicht die Mitgliederversammlung etwas anderes beschließt.
§ 9 Anträge
(1) Antragsberechtigt sind alle Mitglieder der Landesarbeitsgemeinschaft. Von mehreren Mitgliedern können gemeinsame Anträge gestellt werden.
(2) Anträge sind nur zulässig, sofern sie in den Aufgabenbereich der Landesarbeitsgemeinschaft fallen.
(3) Jeder Antrag ist durch die Antragsstellerin vorzutragen und zu begründen.
§ 10 Öffentlichkeit
Die Sitzungen der Landesarbeitsgemeinschaft sind in der Regel nicht öffentlich. Die Landesarbeitsgemeinschaft kann Ausnahmen beschließen und zu bestimmten Beratungsgegenständen Sachverständige und Vertretungen berührter Bevölkerungskreise anhören.
§ 11 Änderung der Geschäftsordnung und Auflösung der Landesarbeitsgemeinschaft
Die Änderung der Geschäftsordnung sowie die Auflösung der Landesarbeitsgemeinschaft können nur durch Beschluss von zwei Dritteln der Mitglieder erfolgen.
§ 12 Inkrafttreten
Die Geschäftsordnung tritt mit ihrer Annahme in Kraft und gilt bis auf Widerruf.
Kaiserslautern, den 28.08.1995
[Unterzeichnerinnen: Karin Diehl, Hannelore Glöckner, Gabriele Mickasch, Marianne Peycke, Rosa Tritschler, Gaby Wenner, Jutta Wittholt]